Katholische Kirche –

eine moderne Arbeitgeberin?!

Herzlich willkommen! Schön, dass Sie hier sind. Zusammen mit 797.000 Personen engagieren Sie sich beruflich in der Katholischen Kirche und ihren Einrichtungen. Die Katholische Kirche ist in Deutschland eine der größten Arbeitgeberinnen. An vielen Stellen, zum Beispiel in Kindergärten und Krankenhäusern, in der Caritas, in Pfarreien und Schulen, kann sie sich so für das Wohl der Menschen und der Gesellschaft einsetzen.


In allen Einrichtungen der katholischen Kirche gilt die sogenannte Grundordnung. Sie wurde in einer neuen Form am 22. November 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedet. Darin werden Standards beschrieben, die für alle Dienstverhältnisse grundlegend sind. Diese Standards für ein respektvolles, christliches Miteinander werden immer mehr die Einrichtungen und die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden bestimmen.

Die Grundordnung – unser gemeinsamer Standard

Auf den folgenden Seiten können Sie sich in acht Schritten über die Kernaussagen der Grundordnung informieren. Dabei soll es aber nicht bleiben. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir, die an dieser Website beteiligten Bistümer, unsere Einrichtungen und unser Miteinander weiterentwickeln. Für eine gemeinsame – moderne – Zukunft. Die Grundordnung dient uns dazu als gemeinsamer Standard. Wir bitten Sie, sich an diesem Prozess zu beteiligen – durch Ihr Interesse für dieses digitale Angebot sowie bei Gesprächen in Ihrer Einrichtung. Sie haben im Folgenden auch die Möglichkeit, auf jeder Seite selbst einzuschätzen, ob und wie die Standards der Grundordnung in Ihrem Dienstverhältnis bereits umgesetzt sind. Die Einschätzungen können Sie ausdrucken und als persönliche Grundlage für die Gespräche in Ihrer Einrichtung nutzen. Termine dafür sind von allen Dienstgebenden zu organisieren. Sprechen Sie diese also gerne darauf an.

Es werden keine persönlichen Daten abgefragt und keine Daten gespeichert. 
Ihre Bewertung bleibt absolut anonym. Danke für Ihr Engagement!

Los geht's!

Katholische Einrichtungen orientieren sich an der Botschaft von Jesus Christus, die er während seines Lebens auf der Erde vorgelebt und geprägt hat. Bei ihm drehte sich alles um den Menschen und um einen würdevollen Umgang miteinander. Jede Person ist von Gott geschaffen, geliebt und wertvoll so wie sie ist. Wir sehen darin auch einen Auftrag an uns: In unseren Einrichtungen und durch unser Tun wollen wir die Menschenliebe Gottes, sein „Ja“ zu jeder Person erlebbar machen. Menschen sollen die Erfahrung machen können, dass sie geliebt und wertvoll sind. Sie sollen durch unser Handeln Unterstützung erfahren sowie Hoffnung entwickeln und behalten können. Ein hoher Maßstab und eine große Herausforderung, die uns – ehrlich gesagt – manchmal auch an unsere Grenzen bringen kann. Der Glaube, dass Gott auch uns bei dieser großen Aufgabe helfend zur Seite steht, ist eine enorme Unterstützung für unser Tun.

zur Grundordnung Art. 2 Abs. 1-3
Erkennen Sie in Ihrer Einrichtung diesen Auftrag?
Dieser Auftrag wird klar kommuniziert und auf die Umsetzung wird geachtet.
Dieser Auftrag spielt meinem Eindruck nach eine eher nachgelagerte Rolle.
Möglicherweise versuchen wir dies zu praktizieren, aber das war für mich bisher nicht erkennbar.
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Frage 1 / 8

»Wir haben einen Auftrag.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

  1. Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).
  2. Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).
  3. Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
  4. Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.

Jedes Leben betrachten wir als ein Geschenk Gottes, das zu schützen und zu achten ist. In dieser Wertschätzung jedes Lebens erleben wir uns als miteinander verbunden. Kulturelle, gesellschaftliche, soziale, religiöse und andere Unterschiede sollen und dürfen uns nicht trennen. Wir verstehen uns als »Menschheitsfamilie« und wollen »geschwisterlich« füreinander da sein, uns gegenseitig unterstützen und praktische Nächstenliebe leben. Das gilt auch für das konkrete Miteinander im Arbeitsalltag.

Zur Grundordnung Art. 3 Abs. 1
Findet diese Verbundenheit miteinander in Ihrem Arbeitsalltag Ausdruck?
Wir fühlen uns einander verbunden, über alle Unterschiede hinweg.
Ich würde mir mehr Wertschätzung im Umgang miteinander wünschen.
Ich erlebe keine »Verbundenheit«. Unterschiede zwischen den Einzelnen trennen uns eher.
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Frage 2 / 8

»Wir sind einander verbunden.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils

  1. Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.
  2. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
  3. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.
  4. Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.

Kirche ist mehr als Kirchengebäude und Gottesdienst. Das geht viel zu oft unter. Kirchliches Handeln ist vielfältig und wird in ganz verschiedenen Bereichen unserer Gesellschaft spürbar. Ganz gleich ob im Büro, am Krankenbett oder in der Kita – mit ihrem jeweiligen Tun tragen alle Mitarbeitenden zum Erscheinungsbild der Kirche bei.
Kirchliches Handeln teilt sich in vier Bereiche auf, die als »Grundvollzüge« bezeichnet werden:

  • die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern,

  • der Dienst am Mitmenschen,

  • die Weitergabe der Frohen Botschaft an die Menschen sowie

  • die gelebte Gemeinschaft.

Diese vier Bereiche gehören zusammen und haben den gleichen Stellenwert. Reden und Tun sind untrennbar miteinander verbunden.

zur Grundordnung Art. 2 Abs. 4
Können Sie Ihre Tätigkeit als Beitrag zu den 
Grundvollzügen deuten?
Ja, ich finde vieles davon in meiner Arbeit und meinem Handeln wieder.
Vielleicht schon, mir waren die Zusammenhänge bisher noch nicht so bewusst.
Ich kann nicht erkennen, wie ich mit meiner Tätigkeit dazu beitragen könnte.
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Frage 3 / 8

»Wir machen Glaube vielfältig erlebbar.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

  1. Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).
  2. Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).
  3. Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
  4. Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.

Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Diese respektvolle Haltung soll unseren Umgang im alltäglichen Miteinander bestimmen. Wir feiern Gottes Vielfalt, auch unter uns Mitarbeitenden. So sind uns alle Mitarbeitenden willkommen, die unserem Auftrag positiv und offen gegenüber stehen. Ohne Ausnahme. Für Diskriminierung oder Rassismus, für Verurteilung wegen sexueller Identität oder Religionszugehörigkeit und für abwertendes Verhalten in jeder Form ist in der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen kein Platz. Punkt. 
Gesellschaftlichen Tendenzen, die dem gegenläufig sind, treten wir entschieden entgegen. Wir wollen Vorbild sein und unserer Verantwortung für die Menschen und die Schöpfung gerecht werden. Im Großen wie im Kleinen.

zur Grundordnung Art. 3 Abs. 2–4
Wie schätzen Sie in Ihrer Einrichtung die Bemühungen ein, sich für Vielfalt und Diversität einzusetzen?
Ja, wir setzen uns intern und öffentlich für Vielfalt und Diversität ein.
Unsere Einrichtung hat sich in diesem Thema meines Wissens nach noch nicht klar positioniert.
Ich nehme intern gegenläufige Tendenzen wahr, die diese Vielfalt verhindern.
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Frage 4 / 8

»Wir werden immer bunter – und das ist 
gut so.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils

  1. Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.
  2. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
  3. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.
  4. Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.

In der Arbeitswelt gibt es Regeln. Überall wird von den Arbeitnehmenden erwartet, dass sie die Ziele und Werte ihres Arbeitgebers akzeptieren und anerkennen. Das setzt natürlich auch die katholische Kirche als Arbeitgeberin bei ihren Mitarbeitenden voraus. Umgekehrt gilt aber auch: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die private Lebensführung der Arbeitnehmenden zu respektieren. Wie Sie privat leben, ob Sie geschieden oder wiederverheiratet sind oder mit wem Sie Ihr Leben teilen, müssen Sie nicht vor der Kirche rechtfertigen. Die katholische Kirche respektiert Ihr Recht auf Privatleben. Dafür tragen die Dienstgebenden Sorge.

zur Grundordnung Art. 6/7
Werden in Ihrer Einrichtung die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben respektiert?
Ich habe nicht den Eindruck, dass das Privatleben in unserem beruflichen Miteinander eine Rolle spielt.
Das Privatleben der Mitarbeitenden wird zwar toleriert, immer wieder aber auch kritisch beäugt.
Ich kenne Mitarbeitende, die berufliche Konsequenzen aufgrund ihres Privatlebens fürchten.
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Frage 5 / 8

»Meine private Lebensführung ist und bleibt meine Sache.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 6 – Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses

  1. Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.
  2. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
  3. Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.
  4. Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. Sie müssen daher katholisch sein.
  5. Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

 

Artikel 7 – Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis

  1. Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung.
  2. Die Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.
  3. Kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, können rechtlich geahndet werden. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Hierzu zählen insbesondere
– das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass)
– die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen
– die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
  4. Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Von einer Beendigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
  5. Erfüllen Mitarbeitende die Anforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen wieder genügen. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch, eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Verstoß gegen die Anforderungen zu begegnen. Wenn alle milderen, weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind, kommt als äußerste, allerletzte Maßnahme („ultima ratio“) eine Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in Betracht.

Für Vielfalt einzutreten und auf Benachteiligungen hinzuweisen, ist unsere gesellschaftliche Verantwortung. Deshalb ist es besonders wichtig, dass es in unseren Einrichtungen keine Diskriminierung gibt. Insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter im kirchlichen Dienst ist uns deshalb ein großes Anliegen. Das heißt bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Ganz konkret sind Dienstgebende dazu verpflichtet, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu unterstützen.

zur Grundordnung Art. 4 Abs. a
Wie bewerten Sie die Bemühungen Ihrer Einrichtung, Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern?
Bei uns wird auf Chancengleichheit für alle Mitarbeitenden geachtet.
Das Bewusstsein für Gleichberechtigung ist da, praktisch muss es noch weiter umgesetzt werden.
Ich nehme Benachteiligungen von Mitarbeitenden aus verschiedenen Gründen wahr.
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Frage 6 / 8

»Wir fördern 
die Gleichstellung aller Geschlechter.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:

a) Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.

b) Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.

c) Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.

d) Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.

e) Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

f) Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.

g) Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

Wir sind uns der großen Verantwortung bewusst: Die Würde und Unversehrtheit aller, insbesondere schutzbedürftiger Menschen muss vollumfänglich gewahrt werden. Eine Verantwortung, der wir als Institution in der Vergangenheit nicht gerecht geworden sind, wodurch immenses Leid verursacht wurde. Das ist unerträglich und darf nie wieder passieren!

Mit Präventionsmaßnahmen, insbesondere gegen sexualisierte und seelische Gewalt, und der Weiterentwicklung von Schutzkonzepten arbeiten wir aktiv daran, dass kirchliche Einrichtungen sichere Orte sind und so auch wahrgenommen werden.

Wir machen uns stark für eine Haltung der Achtsamkeit und erhöhten Aufmerksamkeit. Dazu zählt auch das Recht und die Pflicht, auf Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt hinzuweisen. In dieser Pflicht stehen wir – vor uns, vor unserer Gesellschaft und vor Gott!

zur Grundordnung Art. 4 Abs. b
Erleben Sie Ihre Einrichtung als einen sicheren Ort?
In unserer Einrichtung sind wir uns dieser Verantwortung bewusst und ich kann Missstände offen zur Sprache bringen.
In unserer Einrichtung braucht man viel Mut, um Missstände anzusprechen.
Die Verantwortung dafür habe ich bisher noch nicht bei mir gesehen.
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Frage 7 / 8

»Unsere Einrichtungen sollen sichere Orte sein.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:

a) Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.

b) Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.

c) Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.

d) Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.

e) Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

f) Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.

g) Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

Mitarbeitende der katholischen Kirche dürfen eine kooperative und wertschätzende Personalführung sowie angemessene und transparente Kommunikation erwarten. Darüber hinaus formuliert die Grundordnung einen Anspruch auf Fortbildung und Förderung. Die Talente der Mitarbeitenden sollen zur vollen Entfaltung kommen. Das Angebot ist vielfältig und es sollte auch etwas für Sie dabei sein!
Die Fortbildungsangebote umfassen fachliche, ethische und religiöse Aspekte des Dienstes und unterstützen die Mitarbeitenden dabei, ihre Aufgaben gut bewältigen zu können.
Die Dienstgebenden sind verpflichtet, die persönliche Entfaltung und fachliche Qualifikationen von Mitarbeitenden zu fördern. Und daran dürfen sie von ihren Mitarbeitenden auch erinnert werden.

zur Grundordnung Art. 4 Abs. c, Art. 5
Wie bewerten Sie Ihre Fortbildungsmöglichkeiten?
Es gibt viele Fortbildungsangebote, die ich gerne für mich nutze.
Ich weiß, dass es Fortbildungsangebote gibt, nutze sie aber wenig.
Fortbildungsangebote? Davon höre ich hier zum ersten Mal.
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Frage 8 / 8

»Wir schätzen Sie und Ihre Talente.«

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:

a) Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.

b) Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.

c) Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.

d) Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.

e) Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

f) Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.

g) Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

Artikel 5 – Fort- und Weiterbildungen

  1. Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse, ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.
  2. Allen Mitgliedern der Dienstgemeinschaft sollen verpflichtende Fort- und Weiterbildungen angeboten werden, in denen sie berufs- und tätigkeitsbezogen spezifische religiöse und ethische Kompetenzen erwerben können, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen und um das christliche Selbstverständnis der Einrichtung zu stärken. Darüber hinaus sollen für die Mitarbeitenden freiwillige Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden, um sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die (Erz-)Diözesen und die Verbände der Caritas unterstützen die Träger in der gemeinsamen Sorge, den Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst eine ansprechende christliche Unternehmenskultur anzubieten und religiöse und spirituelle Angebote zu unterbreiten.
  3. Die Kosten für Fort- und Weiterbildung trägt in der Regel der Dienstgeber. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.

Danke, das war’s erst mal für heute

Vielen Dank für Ihre Beteiligung, Ihr Interesse und Ihre Zeit!

Wir sind sehr gespannt auf die weiteren Prozesse in den Einrichtungen unserer Bistümer. Nur mit Ihnen zusammen kann sich die katholische Kirche im Sinne der Grundordnung weiterentwickeln und eine moderne Arbeitgeberin sein.

Danke, dass Sie mit Ihrem wertvollen Dienst dazu einen Beitrag leisten!

1
Erkennen Sie in Ihrer Einrichtung diesen Auftrag?
Dieser Auftrag wird klar kommuniziert und auf die Umsetzung wird geachtet.
Dieser Auftrag spielt meinem Eindruck nach eine eher nachgelagerte Rolle.
Möglicherweise versuchen wir dies zu praktizieren, aber das war für mich bisher nicht erkennbar.
2
Findet diese Verbundenheit miteinander in Ihrem Arbeitsalltag Ausdruck?
Wir fühlen uns einander verbunden, über alle Unterschiede hinweg.
Ich würde mir mehr Wertschätzung im Umgang miteinander wünschen.
Ich erlebe keine »Verbundenheit«. Unterschiede zwischen den Einzelnen trennen uns eher.
3
Können Sie Ihre Tätigkeit als Beitrag zu den 
Grundvollzügen deuten?
Ja, ich finde vieles davon in meiner Arbeit und meinem Handeln wieder.
Vielleicht schon, mir waren die Zusammenhänge bisher noch nicht so bewusst.
Ich kann nicht erkennen, wie ich mit meiner Tätigkeit dazu beitragen könnte.
4
Wie schätzen Sie in Ihrer Einrichtung die Bemühungen ein, sich für Vielfalt und Diversität einzusetzen?
Ja, wir setzen uns intern und öffentlich für Vielfalt und Diversität ein.
Unsere Einrichtung hat sich in diesem Thema meines Wissens nach noch nicht klar positioniert.
Ich nehme intern gegenläufige Tendenzen wahr, die diese Vielfalt verhindern.
5
Werden in Ihrer Einrichtung die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben respektiert?
Ich habe nicht den Eindruck, dass das Privatleben in unserem beruflichen Miteinander eine Rolle spielt.
Das Privatleben der Mitarbeitenden wird zwar toleriert, immer wieder aber auch kritisch beäugt.
Ich kenne Mitarbeitende, die berufliche Konsequenzen aufgrund ihres Privatlebens fürchten.
6
Wie bewerten Sie die Bemühungen Ihrer Einrichtung, Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern?
Bei uns wird auf Chancengleichheit für alle Mitarbeitenden geachtet.
Das Bewusstsein für Gleichberechtigung ist da, praktisch muss es noch weiter umgesetzt werden.
Ich nehme Benachteiligungen von Mitarbeitenden aus verschiedenen Gründen wahr.
7
Erleben Sie Ihre Einrichtung als einen sicheren Ort?
In unserer Einrichtung sind wir uns dieser Verantwortung bewusst und ich kann Missstände offen zur Sprache bringen.
In unserer Einrichtung braucht man viel Mut, um Missstände anzusprechen.
Die Verantwortung dafür habe ich bisher noch nicht bei mir gesehen.
8
Wie bewerten Sie Ihre Fortbildungsmöglichkeiten?
Es gibt viele Fortbildungsangebote, die ich gerne für mich nutze.
Ich weiß, dass es Fortbildungsangebote gibt, nutze sie aber wenig.
Fortbildungsangebote? Davon höre ich hier zum ersten Mal.

1
Erkennen Sie in Ihrer Einrichtung diesen Auftrag?
Dieser Auftrag wird klar kommuniziert und auf die Umsetzung wird geachtet.
Dieser Auftrag spielt meinem Eindruck nach eine eher nachgelagerte Rolle.
Möglicherweise versuchen wir dies zu praktizieren, aber das war für mich bisher nicht erkennbar.
2
Findet diese Verbundenheit miteinander in Ihrem Arbeitsalltag Ausdruck?
Wir fühlen uns einander verbunden, über alle Unterschiede hinweg.
Ich würde mir mehr Wertschätzung im Umgang miteinander wünschen.
Ich erlebe keine »Verbundenheit«. Unterschiede zwischen den Einzelnen trennen uns eher.
3
Können Sie Ihre Tätigkeit als Beitrag zu den 
Grundvollzügen deuten?
Ja, ich finde vieles davon in meiner Arbeit und meinem Handeln wieder.
Vielleicht schon, mir waren die Zusammenhänge bisher noch nicht so bewusst.
Ich kann nicht erkennen, wie ich mit meiner Tätigkeit dazu beitragen könnte.
4
Wie schätzen Sie in Ihrer Einrichtung die Bemühungen ein, sich für Vielfalt und Diversität einzusetzen?
Ja, wir setzen uns intern und öffentlich für Vielfalt und Diversität ein.
Unsere Einrichtung hat sich in diesem Thema meines Wissens nach noch nicht klar positioniert.
Ich nehme intern gegenläufige Tendenzen wahr, die diese Vielfalt verhindern.
5
Werden in Ihrer Einrichtung die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben respektiert?
Ich habe nicht den Eindruck, dass das Privatleben in unserem beruflichen Miteinander eine Rolle spielt.
Das Privatleben der Mitarbeitenden wird zwar toleriert, immer wieder aber auch kritisch beäugt.
Ich kenne Mitarbeitende, die berufliche Konsequenzen aufgrund ihres Privatlebens fürchten.
6
Wie bewerten Sie die Bemühungen Ihrer Einrichtung, Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern?
Bei uns wird auf Chancengleichheit für alle Mitarbeitenden geachtet.
Das Bewusstsein für Gleichberechtigung ist da, praktisch muss es noch weiter umgesetzt werden.
Ich nehme Benachteiligungen von Mitarbeitenden aus verschiedenen Gründen wahr.
7
Erleben Sie Ihre Einrichtung als einen sicheren Ort?
In unserer Einrichtung sind wir uns dieser Verantwortung bewusst und ich kann Missstände offen zur Sprache bringen.
In unserer Einrichtung braucht man viel Mut, um Missstände anzusprechen.
Die Verantwortung dafür habe ich bisher noch nicht bei mir gesehen.
8
Wie bewerten Sie Ihre Fortbildungsmöglichkeiten?
Es gibt viele Fortbildungsangebote, die ich gerne für mich nutze.
Ich weiß, dass es Fortbildungsangebote gibt, nutze sie aber wenig.
Fortbildungsangebote? Davon höre ich hier zum ersten Mal.

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    55116 Mainz 

    Telefon: 06131 27088-0

    E-Mail: info@tpi-mainz.de

    Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
    Vorstand der Stiftung Theologisch-Pastorales Institut 
    Dr. Christoph Rüdesheim

    »Datenschutz«

    Grundlegendes

    Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber [Ihre Kontaktdaten einfügen] informieren.

    Der Websitebetreiber nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Da durch neue Technologien und die ständige Weiterentwicklung dieser Webseite Änderungen an dieser Datenschutzerklärung vorgenommen werden können, empfehlen wir Ihnen sich die Datenschutzerklärung in regelmäßigen Abständen wieder durchzulesen.

    Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.

    Zugriffsdaten

    Wir, der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider, erheben aufgrund unseres berechtigten Interesses (s. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Daten über Zugriffe auf die Website und speichern diese als „Server-Logfiles“ auf dem Server der Website ab. Folgende Daten werden so protokolliert:

    • Besuchte Website
    • Uhrzeit zum Zeitpunkt des Zugriffes
    • Menge der gesendeten Daten in Byte
    • Quelle/Verweis, von welchem Sie auf die Seite gelangten
    • Verwendeter Browser
    • Verwendetes Betriebssystem
    • Verwendete IP-Adresse

    Die Server-Logfiles werden für maximal 7 Tage gespeichert und anschließend gelöscht. Die Speicherung der Daten erfolgt aus Sicherheitsgründen, um z. B. Missbrauchsfälle aufklären zu können. Müssen Daten aus Beweisgründen aufgehoben werden, sind sie solange von der Löschung ausgenommen bis der Vorfall endgültig geklärt ist.

    Reichweitenmessung & Cookies

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    Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten

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    Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Informationen, welche dazu dienen, Ihre Person zu bestimmen und welche zu Ihnen zurückverfolgt werden können – also beispielsweise Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

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    Google LLC hält das europäische Datenschutzrecht ein und ist unter dem Privacy-Shield-Abkommen zertifiziert: https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI&status=Active

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